Die Satzung | Kreisfeuerwehrverband Neckar-Odenwald-Kreis e.V.

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Einsätze im Neckar-Odenwald-Kreis
Die Satzung

Nach dem Klick können Sie die Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Neckar-Odenwald-Kreis e.V. (aktueller Stand 2014) nachlesen oder die hier Satzung herunterladen.

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SATZUNG des KREISFEUERWEHRVERBANDES NECKAR-ODENWALD-KREIS

Stand: 19.09.2014

1. Die Feuerwehren des Neckar-Odenwald-Kreises bilden den „Kreisfeuerwehrverband Neckar-Odenwald-Kreis“, im folgenden „Verband“ genannt.

2. Der Verband hat seinen Sitz in Buchen. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und ist beim Amtsgericht Buchen in 
das Vereinsregister eingetragen.

3. Der Verband ist kooperatives Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg 
und des Deutschen Feuerwehrverbandes. Die Verbandsmitglieder sind gleichzeitig auch Mitglieder des Vereins „Baden-Württembergisches Feuerwehrheim“, der Feuerwehrstiftung „Gustav-Binder“ sowie der „Ingenieur-Meister-Stiftung“.

4. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in Erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke.

1. Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Betreuung, Beratung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren sowie ihrer Jugend- und Altersabteilungen und der musiktreibenden Züge
b) Vertretung der Interessen der Feuerwehren des Neckar-Odenwald-Kreises und Unterstützung der Aufgabenerfüllung gegenüber den Dachverbänden in Land und Bund sowie der behördlichen Stellen im Landkreis
c) Pflege der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches sowie Förderung des inneren Zusammenhaltes der Feuerwehren im Neckar-Odenwald-Kreis mit allen im Feuerwehrwesen tätigen Organisationen
d) Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen
e) Förderung der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung
f) Förderung und Unterstützung bei der Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen
g) Förderung und Unterstützung der Jugendfeuerwehren als Jugendorganisation innerhalb des Verbandes und als Nachwuchsorganisation der Feuerwehren
h) Förderung der Öffentlichkeits- und Pressearbeit
i) Unterstützung und Förderung gemeinnütziger, sozialer Einrichtungen der Feuerwehren; insbesondere kooperativer Partner sowie Mitarbeit und Förderung der Psychosozialen Notfallversorgung im Neckar-Odenwald-Kreis (PSNV)
j) Förderung und Unterstützung mildtätiger Zwecke

2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.


1. Mitglieder des Verbandes sind die
a) Gemeindefeuerwehren (einschließlich ihrer Jugend- und Altersabteilungen)
b) Werk- und Betriebsfeuerwehren
c) Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden

2. Der Beitritt muss gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich erfolgen. Die Beitrittserklärung kann nur für die gesamte Wehr einer Gemeinde bzw. die gesamte Betriebs- oder Werksfeuerwehr erfolgen.

3. Ãœber die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss.
Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des 1. Jahresbeitrags wirksam.

4. Die Mitgliedschaft endigt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Verbandes. Sie endet ferner durch Auflösung der Wehr

5. Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss mindestens ein Vierteljahr zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.

6. Ein Mitglied, das mit 2 Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbands-ausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden bzw. kann ihm das Stimmrecht entzogen werden.

7. Ãœber den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Verbandsausschuss.

Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.


Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Ausschusses vom Vorsitzenden zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.


Organe des Verbandes sind

a) die Verbandsversammlung (Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB)
b) der Verbandsausschuss
c) der Verbandsvorstand

Die Mitglieder der Organe scheiden mit Beendigung des aktiven Dienstes in der Feuerwehr aus ihren Ämtern aus. Dies gilt nicht für den Vertreter der Altersabteilungen im Verbandsausschuss.

1. Die Verbandsversammlung besteht aus
a) dem Vorstand
b) dem Ausschuss
c) den Delegierten der Mitgliedsfeuerwehren.

2. Auf die Mitgliedsfeuerwehren einer Gemeinde entfallen pro 30 angefangene Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung 1 Delegierter. Abteilungsfeuerwehren werden wie selbstständige Wehren behandelt.
Die Verbandsversammlung findet jährlich einmal statt.
Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Die Verbandsversammlung wird mindestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung an die Feuerwehrkommandanten der Mitgliedsfeuerwehren einberufen.

3. Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.
Die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt in getrennter, geheimer Wahl auf eine Amtszeit von fünf Jahren.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat.
Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Delegierten

5. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

6. Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen, in welche die Beschlüsse der Versammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Geschäftsführer des Verbandes aufzunehmen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen

7. Zur Verbandsversammlung werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss Persönlichkeiten und Organisationen ohne Stimmrecht eingeladen, die dem Verband nahe stehen.

Die Aufgaben der Verbandsversammlung sind:

1. Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden

2. Wahl des Verbandsausschusses auf eine Amtszeit von fünf Jahren

3. Wahl von 2 Kassenprüfern auf eine Amtszeit von fünf Jahren

4. Wahl von Kassier und Geschäftsführer auf eine Amtszeit von fünf Jahren

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6. Genehmigung der Jahresberichte, des Kassenberichtes und Entlastung des Kassenführers und des Verbandsvorstandes

7. Beschluss des Haushaltsplanes

8. Beschluss von Satzungsänderungen

9. Bestätigung der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Neckar-Odenwald-Kreis

10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten des Verbandes

11. Festlegung des Kreisfeuerwehrtages

1. Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem Verbandsvorstand
b) 12 gewählten Vertretern der Freiwilligen Feuerwehren des Neckar-Odenwald-Kreises
c) 1 Vertreter der Werk- und Betriebsfeuerwehren
d) den stellvertretenden Kreisbrandmeistern, sofern diese nicht unter a) oder b) bereits gewählt wurden
e) dem Kreisobmann der Altersabteilungen
f) dem Kreisstabführer

Mitglieder des Verbandsausschusses können nur Mitglieder der Einsatzabteilungen sein, deren Wehr dem Verband als Mitglied angehört.

An den Sitzungen des Verbandsausschusses kann 1 Vertreter der Bürgermeister der Gemeinden des Neckar-Odenwald-Kreises und ein Vertreter des Fachdienstes Öffentliche Sicherheit des Landratsamtes teilnehmen.

2.Ausschussmitglieder nach 1 b) werden in der Verbandsversammlung von den Delegierten auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Die Delegierten der Werk- und Betriebsfeuerwehren wählen ihr Ausschussmitglied selbst; sie nehmen an der Wahl der Ausschussmitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nicht teil.
Die Bürgermeister benennen ihren Vertreter für den Ausschuss dem Vorsitzenden.

3. Der Kreisjugendfeuerwehrwart wird von den Delegierten der Jugendfeuerwehren der Mitgliedsfeuerwehren, in einer gesonderten Versammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und vom Verbandsausschuss bestätigt.
Der Kreisstabführer und sein Stellvertreter werden von den Stabführern der musiktreibenden Zügen des Kreises auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und sind vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
Der Obmann der Altersabteilungen und seine Stellvertreter werden von den Obmännern der Altersabteilungen des Kreises auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und sind vom Verbandsausschuss zu bestätigen.

4. Kommt vor Ablauf einer Wahlperiode eine Neuwahl nicht zustande, üben die Gewählten ihr Amt so lange aus, bis eine neue Wahl möglich ist. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Verbandsversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

5. Der Verbandsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen.
Es sind jährlich mindestens 2 Sitzungen abzuhalten.

6. Der Vorsitzende muss den Verbandsausschuss einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

7. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

9. Über die Beschlüsse des Verbandsausschusses ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Verbandsausschusses zu übermitteln und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

10. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Ausschuss zu den Sitzungen wichtige Persönlichkeiten, die dem Verband nahe stehen, als Gäste einladen.

Die Aufgaben des Verbandsausschusses sind:

1. Aufnahme von Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 5) und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

2. Unterstützung des Verbandsvorstandes sowie Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Fragen, die den Verband betreffen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist,

3. Überwachung der Kassenführung des Verbandes,

4. Aufstellung des Haushaltsplanes,

5. Vorbereitung der Verbandsversammlung und der Kreisfeuerwehrtage,

6. Festlegung der nächsten ordentlichen Verbandsversammlung,

7. Bestellung der Delegierten für die Hauptversammlung des Landesfeuerwehrverbandes,

8. Bestätigung der Wahl des Kreisjugendfeuerwehrwarts und dessen Stellvertreters,

9. Bestätigung der Wahl des Kreisstabführers und seines Stellvertreters,

10. Bestätigung der Wahl des Obmannes und seiner Stellvertreter der Altersabteilungen,

11. Er bestellt ferner die Fachgebietsleiter sowie deren Aufgabengebiete (Fachgebiete).

1. Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden 
(geschäftsführender Vorstand)
b) dem Kreisbrandmeister
c) dem Kreisjugendfeuerwehrwart
d) dem Geschäftsführer
e) dem Kassier
f) den Fachgebietsleitern

2. Die Fachgebiete werden vom Ausschuss festgelegt. Die Fachgebietsleiter werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Ausschuss in den Verbandsvorstand berufen.

3. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

4. Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und des Verbandsausschusses zu übermitteln ist.

1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Er hat die Beschlüsse der Organe des Verbandes auszuführen,
b) Er besorgt die Verwaltung des Verbandes und fasst Beschlüsse über alle Verbandsfragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder der Vorsitzende zuständig sind,
c) Er beschließt und berät über alle Fragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Ausschuss oder der Vorsitzende zuständig sind.

2. Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 1/3 Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.

3. Der geschäftsführende Vorstand vom Sinn von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den bis zu 3 stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt.

4. Der Vorsitzende hat die Verwaltung zu besorgen und über die Tätigkeit des Verbandes und des Ausschusses einen Geschäftsbericht bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.

5. Die stellvertretenden Vorsitzenden haben den Verbandsvorsitzenden zu unterstützen.

6. Der Geschäftsführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.

7. Der Verbandskassier hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresbericht der ordentlichen Mitgliederversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.

8. Die laufenden Verbandsgeschäfte werden ehrenamtlich geführt.

1. Das Geschäftsjahr endigt jeweils am 31. Dezember.

2. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) Beiträgen der Verbandsmitglieder
b) freiwilligen Beiträgen und Stiftungen sowie Spenden
c) sonstigen Zuwendungen

3. Die Mittel der Kasse sind ausschließlich für Zwecke des Verbandes zu verwenden (Zahlung der Beiträge, insbesondere nach § 1 (3), Bestreitung der Aufgaben und der allgemeinen Verwaltungskosten

4. Die Tagegelder und Reisekosten werden nach den Tagessätzen des Landesfeuerwehrverbandes vergütet

5. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglieder von Verbandsorganen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden

6. Die Kasse ist jährlich von 2 Rechnungsprüfern zu prüfen

1. Die Verbandsfeuerwehren (einschließlich der Abteilungsfeuerwehren) haben an den Kreisfeuerwehrverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. In diesem Beitrag sind die Beiträge für den Landesfeuerwehrverband, den Deutschen Feuerwehrverband und den Verein „Feuerwehr-Erholungsheim Titisee e.V.“ enthalten.

2. Der Beitrag wird durch Beschluss der Verbandsversammlung auf Vorschlag des Verbandsausschusses festgesetzt

1. Der Kreisfeuerwehrverband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Versammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind. Der Beschluss der Auflösung muss mit mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst werden.

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Versammlung einberufen werden, die über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten beschließt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Hierüber beschließt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 05.10.2001 in Haßmersheim einstimmig beschlossen.

Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 24.09.2004 in Mosbach geändert

Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 25.11.2011 in Mosbach geändert.

Die Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 19.09.2014 in Aglasterhausen geändert.

 

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